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Einstellung des Trainingsbetriebes

|   2020

Liebe Judoka, liebe Eltern, liebe Freunde,
aufgrund steigender COVID-19-Infektionszahlen stellen wir den Trainingsbetrieb ab sofort wieder ein. Die Gesundheit der Übenden und der Trainer hat oberste Priorität.

Auszug aus der Coronaschutzverordnung vom 30. Oktober, gültig ab 2. Novemver:

§ 9
Sport
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 unzulässig. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlichmit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen durch mehrere ´Personen gleichzeitig ist unzulässig.
(2) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020untersagt.
(3) Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andereberufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen
der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichenHygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisikenim Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbeverantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbewerbenbis zum 30. November 2020 nicht zugelassen werden.
(4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (Arbeitsschutzrecht und so weiter) zulässig sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung aufoder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihremArbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründenauch in geschlossenen Räumen zulässig.

 

Die Verordnung ist hier einzusehen:

https://www.land.nrw/corona

 

 

Der Vorstand

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